Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: zu § 2 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes 1960)
Art. I ist auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1983 entsteht oder für den in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1983 liegt.
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