Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: zu § 1)
Die im Artikel I angeführten Stempelmarken der Werte von 80 S und 120 S erlangen mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung (Anm.: Das ist der 20. 12. 1983) ihre Gültigkeit.