Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 1, 2, 3, 4 und 7 und der Anlage,
BGBl. Nr. 219/1967)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen des Ausgleichsabgebegesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 7 des Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.
Anmerkung