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Fassungsvergleich zu Stärkegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stärkegesetz (aufgehoben) 1
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 620/1987 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994 Art. 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II
(Anm.: Zu den § 1 bis 5 und 8, BGBl. Nr. 218/1967)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 8 des Stärkegesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Das zitierte Übereinkommen, BGBl. Nr. 553/1987, trat am 1.1.1988 in Kraft
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.