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Fassungsvergleich zu Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse (aufgehoben) 1
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 26.07.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 396/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994 Art. 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II
(Anm.: §§ 3 und 13, BGBl. Nr. 152/1969)
(1) Art. I dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels I dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.