Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel II
(Anm.: zu Art. I § 4, BGBl. Nr. 154/1969)
(1) Art. I dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels I dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.