Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: zu BGBl. Nr. 30/1993)
1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
2. Forderungen des Bundes an Gemeinden aus Gewerbesteuerübergenüssen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 bestehen oder nach diesem Zeitpunkt entstehen, sind vom Bund zum nächstmöglichen Zeitpunkt gegen die Ansprüche der Gemeinde auf Überweisung der Ertragsanteile oder der Ertragsanteile-Vorschüsse aufzurechnen.