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Fassungsvergleich zu Waffengesetz 1986××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waffengesetz 1986 (aufgehoben) 1
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 1107/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997 Art. 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II
(Anm.: zu § 11, BGBl. Nr. 443/1986)
(1) Einer Person, die am 1. Jänner 1995 bisher nicht verbotene Schußwaffen gemäß Art. I Abs. 1 besitzt, steht es frei, bis 30. Juni 1995 bei der Behörde eine Waffenbesitzkarte für Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem zu beantragen; für diese Waffenbesitzkarte sind die §§ 16 bis 22 und 24 bis 27 sinngemäß anzuwenden. Der Besitz dieser Schußwaffen gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung einer Waffenbesitzkarte beantragt wurde, bis zu deren Erteilung oder bis 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft einer Abweisung als erlaubt.
(2) Wird kein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt oder eine Waffenbesitzkarte nicht ausgestellt, so hat der Besitzer solcher Schußwaffen diese innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist einer zum Besitz derartiger Schußwaffen befugten Person zu überlassen oder sie der Behörde abzuliefern.
(3) Gemäß Abs. 2 abgelieferte Schußwaffen gehen in das Eigentum des Bundes über. Die Behörde hat dem bisherigen Eigentümer auf Antrag für die abgelieferten Schußwaffen mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zu stellen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig. Doch steht es dem bisherigen Eigentümer frei, binnen einen Monat nach Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung im außerstreitigen Verfahren bei dem Bezirksgericht seines allgemeinen Gerichtsstandes zu begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Entschädigungsbescheid bestimmte Betrag als vereinbart. Auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.