Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
ARTIKEL II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Zu BGBl. Nr. 182/1946)
(1) Sämtliche Fachgruppen und Fachverbände, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Handelskammer-Wahlordnung in der geltenden Fassung bestehen, gelten als den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß errichtet und ihre Beschlüsse und sonstigen rechtlich bedeutsamen Akte als gesetzmäßig zustande gekommen. Dasselbe gilt auch für jene Fachvertretungen, die durch den Widerruf von Beschlüssen auf Errichtung von Fachgruppen wirksam geworden sind.
(2) (Anm.: Bereits berücksichtigt)
(3) (Anm.: Bereits berücksichtigt)
(4) (Anm.: Bereits berücksichtigt)
(5) (Anm.: Bereits berücksichtigt)