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Fassungsvergleich zu Elektrizitätsförderungsgesetz 1953××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrizitätsförderungsgesetz 1953 (aufgehoben) 1
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 31.07.1963 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 194/1963 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 194/1963, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, BGBl. Nr. 113/1953)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 8 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden. Die Bestimmung des Art. I Z 9 tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. b des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden,
a) wenn die Begünstigungen der §§ 1 bis 6 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in Anspruch genommen werden, erstmals auf die Verwendung jener Rücklagen, die im Wirtschaftsjahr 1964 (1963/1964) steuerfrei gebildet werden, oder wenn die Verwendung der Rücklage vor deren Bildung erfolgte, erstmals auf die im Wirtschaftsjahr 1964 (1963/1964) erfolgte Verwendung der Rücklage,
b) wenn die Begünstigungen der §§ 8 und 9 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in Anspruch genommen werden, erstmals auf jene begünstigten Anlagen, deren Baubeginn in das Wirtschaftsjahr 1964 (1963/1964) fällt.