Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: Zu § 3 Z 3)
(1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Art. I nicht entspricht, dürfen bis einschließlich 30. April 1987 von Gewerbetreibenden verkauft werden.
(2) In unter § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 251/1982 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf des 30. April 1987 vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Art. I nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.