Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: zu den §§ 16a, 16b, 16c, 16d und 16e,
BGBl. Nr. 29/1990)
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten, sind von der Einhaltung der Bestimmungen des Va. Abschnittes solange befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Druck befindlichen oder in Verwendung stehenden entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben oder Gültigkeit haben werden.
(3) Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe Buchungen für Pauschalreisen auf der Grundlage der in Abs. 2 angeführten Werbeunterlagen entgegennehmen, sind von der Einhaltung der sie betreffenden Bestimmungen des Va. Abschnittes für die Dauer der Gültigkeit der detaillierten Werbeunterlage befreit.