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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.07.1994 – 30.06.2016 · idF BGBl. Nr. 95/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 95/1975, zu den §§ 55, 56, 88, 89 und 90, BGBl. Nr. 27/1964)
(Anm.: Abs. 1 und 2 gegenstandslos)
(3) Wenn auf Grund von Bestimmungen des Art. I der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56 des Heeresversorgungsgesetzes entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(Anm.: Abs. 4 gegenstandslos)
(5) Zu Berichtigungen von Bescheiden sowie zur Abänderung oder Behebung rechtskräftiger Bescheide, die von den bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen errichteten Schiedskommissionen erlassen worden sind, ferner zur Entscheidung über die Wiederaufnahme eines durch Bescheid einer bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichteten Schiedskommission abgeschlossenen Verfahrens und zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, sofern die versäumte Handlung bei einer bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichteten Schiedskommission vorzunehmen war oder von dieser angeordnet wurde, ab 1. Jänner 1976 die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichtete Schiedskommission berufen.
Schlagworte
Kleiderpauschale, Sachlage