Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 5/1968)
a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist und
b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist,
folgende besondere Regelung:
An die Stelle der im § 18 Abs. 2 lit. b Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 vorgesehenen Voraussetzungen tritt - wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger ist - die Voraussetzung des Altersunterschiedes der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren.