Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1989, zu den Artikel 5 und 6, BGBl. Nr. 217/1974)
(1) Für Angestellte, deren Tätigkeit beim CERN vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens begonnen hat, beginnt die im Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens festgesetzte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.
(2) Für Angestellte, die vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens ihre Tätigkeit beim CERN beendet haben, beginnt die für eine Beitragsentrichtung nach Artikel 6 des Akommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens festgesetzte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.