Änderungen zwischen den Fassungen
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: Zu § 2 der V, BGBl. Nr. 484/1977)
(1) Die im Art. I (Anm.: Betrifft § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a und b der Verordnung BGBl. Nr. 484/1977) angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.
(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt, und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.
Anmerkung
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