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Fassungsvergleich zu Studienrichtung Medizin××

Änderungen zwischen den Fassungen

Studienrichtung Medizin (aufgehoben) 1
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.10.1988 – 30.09.2003 · idF BGBl. Nr. 427/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997 Art. 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II
(Anm.: Zu § 5 Abs. 5 und § 7 Abs. 4, BGBl. Nr. 123/1973)
(1) Ein auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgter Ausschluß bleibt rechtswirksam.
(2) Auf Studierende, die ihr Medizinstudium bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, ist § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin in der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, ausgenommen auf jene Studierenden, die den ersten Studienabschnitt in längstens neun Semestern absolviert haben.
(Anm.: Abs. 3 Inkrafttreten)
(Anm.: Abs. 4 Vollzugsklausel)
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos