Änderungen zwischen den Fassungen
Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: zu den §§ 5 und 7, BGBl. Nr. 151/1983)
(1) Hat der Studierende mit Wirksamwerden dieser Studienordnung die bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Diplomprüfung in den von der Änderung betroffenen Fächern noch nicht oder noch nicht zur Gänze erfüllt, so hat er diese mit dem neuen Studienangebot und im nunmehr vorgesehenen Ausmaß zu erfüllen bzw. zu ergänzen. Sind die genannten Zulassungsvoraussetzungen jedoch erfüllt, ist der Studierende zum Abschluß bzw. zur Ablegung der ersten Diplomprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen zuzulassen.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
Anmerkung