Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu §§ 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, BGBl. Nr. 252/1984)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Ordentlichen Hörern, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, werden die ordnungsgemäß zurückgelegten Semester gemäß § 20 Abs. 4 AHStG eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen gemäß § 21 Abs. 4 AHStG anerkannt.
(3) Ordentliche Hörer, die bis zum Beginn des Sommersemesters 1990 die erste Diplomprüfung vollständig abgelegt haben, sind berechtigt, ihr Studium nach der Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 252/1984, fortzusetzen und abzuschließen.
Anmerkung