Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 3 und 6, BGBl. Nr. 176/1984)
(1) Ordentliche Hörer, die an der Universität Linz das Studium des Studienzweiges Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik bereits begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium an der Universität Linz nach den bisher für sie geltenden Studienvorschriften fortzusetzen und zu beenden, für den Fall, daß sie in den Studienzweig Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik wechseln, sind ihnen bereits absolvierte Studien und Prüfungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit anzurechnen bzw. anzuerkennen.
(2) Für Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten des im Hinblick auf diese Verordnung zu ändernden Studienplanes begonnen haben, gelten die Änderungen im Umfang der Prüfungsfächer gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 für jene Teilprüfungen, die sie bis zum Inkrafttreten des geänderten Studienplanes noch nicht erfolgreich abgelegt haben, nach Maßgabe der im Studienplan festzulegenden Übergangsbestimmungen.
Anmerkung