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Fassungsvergleich zu Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe (aufgehoben) 1
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 619/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 847/1992 Art. 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II
Übergangsbestimmung
(Anm.: zu §§ 2, 3, 4, 7, 8, 12 und 14, BGBl. Nr. 3/1985)
Für Prüfungskandidaten, die nach der bisherigen Reifeprüfungsvorschrift bis zu einem Jahr zurückgestellt wurden und nach Inkrafttreten dieser Verordnung antreten, gilt die Verordnung BGBl. Nr. 3/1985 in ihrer ursprünglichen Fassung.