Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
Übergangsbestimmung
(Anm.: zu §§ 2, 3, 4, 7, 8, 12 und 14, BGBl. Nr. 3/1985)
Für Prüfungskandidaten, die nach der bisherigen Reifeprüfungsvorschrift bis zu einem Jahr zurückgestellt wurden und nach Inkrafttreten dieser Verordnung antreten, gilt die Verordnung BGBl. Nr. 3/1985 in ihrer ursprünglichen Fassung.