Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 265/1990, zu den §§ 7 und 16, BGBl. Nr. 25/1988)
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Gastprofessoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätig sind, können über die Höchstdauer des § 16 Abs. 1 hinaus auf bestimmte Zeit zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen eingeladen werden.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft; Art. I Z 9 tritt jedoch erst mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines Hochschulassistenten in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des Art. I Z 18 tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.