Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 682/1988)
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die sich aus Art. I ergebenden Änderungen erstmals bei der Erfassung von Diagnosen und ausgewählten medizinischen Einzelleistungen für das Kalenderjahr 1991 zu berücksichtigen und erstmals in den für das Kalenderjahr 1991 vorzulegenden Bericht aufzunehmen sind.