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Fassungsvergleich zu Diagnosenerfassung in Krankenanstalten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Diagnosenerfassung in Krankenanstalten (aufgehoben) 1
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 28.02.1994 · idF BGBl. Nr. 782/1990 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 160/1994 Art. 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 682/1988)
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die sich aus Art. I ergebenden Änderungen erstmals bei der Erfassung von Diagnosen und ausgewählten medizinischen Einzelleistungen für das Kalenderjahr 1991 zu berücksichtigen und erstmals in den für das Kalenderjahr 1991 vorzulegenden Bericht aufzunehmen sind.