Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 22 und zu den Anhängen A, B und F,
BGBl. Nr. 208/1989)
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Soweit auf Grund des Art. 1 Z 8,9 und 11 bis 17 Änderungen der Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen erforderlich sind, ist die Abgabe der nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.