Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 83/1966)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Auf Straßenverkehrszeichen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebracht sind oder bei den Straßenhaltern zur Verwendung bereitgehalten werden, sind bis zu deren Austausch im Sinne des Art. II der 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, die Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.