Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel II
(Anm.: zu § 3, BGBl. Nr. 111/1985)
Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne des § 3, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und den Anforderungen des § 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Juli 1986 mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,3 %, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, feilgeboten werden.