Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 5, BGBl. II Nr. 258/1997)
Die nach der bisherigen Rechtslage ausgestellten Internationalen Zertifikate gelten weiter; sie können jedoch über Antrag durch ein Zertifikat gemäß Anlage 5 ersetzt werden.