Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(1) (Anm.: Änderung des § 32 des Übergangsgesetzes BGBl. Nr. 368/1925)
(2) Auf die ehemaligen Landeshauptmänner von Wien, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind sowie auf deren Hinterbliebene sind hingegen die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Wien weiterhin anzuwenden.
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