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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 3aufgehoben
in Kraft 01.07.1967 – 30.06.2016 · idF BGBl. Nr. 260/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 3↗RIS↗
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 erster Satz und des § 83 Abs. 2 das Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;
b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 und des § 53 Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich der Bestimmung des § 68 Abs. 2, soweit sie eine Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung;
d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des § 68 das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;
e) hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 9 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
f) hinsichtlich der Bestimmungen des § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 53 Abs. 2, § 73a und der §§ 80 und 87 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;
g) hinsichtlich der Bestimmung des § 73 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
h) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 260/1967
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Gerichtsgebühr