Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3aufgehoben
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1986, den II. Jahrgang mit 1. September 1987, den III. Jahrgang mit 1. September 1988, den IV. Jahrgang mit 1. September 1989 und den V. Jahrgang mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982 und 109/1984, enthaltenen Lehrpläne der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlage 1.3.1) sowie der Höheren Lehranstalt für elektrische Nachrichtentecknik und Elektronik (Anlage 1.3.2) außer Kraft.