Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Universität Innsbruck und Padua – gemeinsames Studienprogramm××

Änderungen zwischen den Fassungen

Universität Innsbruck und Padua – gemeinsames Studienprogramm 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 3/1986 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Die beiden Universitäten werden, wenn sich das Studienrecht, welches das Integrierte Diplomstudium betrifft (Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens), in einem der beiden Vertragsstaaten des Abkommens ändert, oder wenn eine der beiden Universitäten dies verlangt, prüfen, ob eine Änderung der Vereinbarung erforderlich ist.