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Fassungsvergleich zu IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 3neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 180/1913 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Die kriegführende Partei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenenfalls zum Schadenersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.