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Fassungsvergleich zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 3neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Spitalschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften neutraler Staaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen unter der Bedingung, daß sie sich der Leitung einer der Kriegführenden mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung des Kriegführenden selbst unterstellt haben und daß dieser ihren Namen zu Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, dem Gegner bekanntgemacht hat.