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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll 1
Art. 3neu
in Kraft ab 07.06.1950 · idF BGBl. Nr. 203/1950 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 oder des Internationalen Übereinkommens vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels, dem der Generalsekretär zu diesem Zwecke eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.