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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 07.06.1950 · idF BGBl. Nr. 204/1950 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 oder des Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, dem der Generalsekretär eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.