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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
1. Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von denen nur je einer Angehöriger desselben Staates sein darf.
2. Wer bezüglich der Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger jenes Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.
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Mehrstaater