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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 13.11.1958 · idF BGBl. Nr. 13/1959 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3
Um den Mitgliedern der Kommission volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.