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Fassungsvergleich zu Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation 1
Art. 3neu
in Kraft ab 22.03.1961 · idF BGBl. Nr. 142/1961 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3
Die Räumlichkeiten der Assoziation sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Assoziation, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen, sei es durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmaßnahmen.
Schlagworte
Vollzugsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme, Gerichtsmaßnahme