Änderungen zwischen den Fassungen
Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
ARTIKEL III
Die Vertragsstaaten führen ihre Tätigkeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einschließlich der Satzung der Vereinten Nationen, im Interesse der Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit sowie der Förderung internationaler Zusammenarbeit und internationalen Verstehens durch.