Änderungen zwischen den Fassungen
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
Die konsularischen Aufgaben werden von konsularischen Vertretungen wahrgenommen. Sie werden auch von diplomatischen Missionen nach Maßgabe dieses Übereinkommens wahrgenommen.