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Fassungsvergleich zu Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und Iran (Zusatzprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und Iran (Zusatzprotokoll) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 05.03.1970 · idF BGBl. Nr. 111/1970 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Das vorliegende Zusatzprotokoll ist in zwei Exemplaren in deutscher, persischer und französischer Sprache verfaßt und beide Hohen Vertragschließenden Teile erhalten je ein Exemplar in jeder der drei Sprachen; jeder der drei Texte gilt für die Auslegung des Textes des Protokolls als authentisch. Im Falle einer Auslegungsstreitigkeit gilt der französische Wortlaut als verbindlich.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen, zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Teheran, am 30. Dezember 1968.