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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 30.01.1973 · idF BGBl. Nr. 112/1973 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Republik Österreich stellt auf ihre Kosten für die Dauer von drei Jahren zur Verfügung:
a) sechs Lehrer, einschließlich des österreichischen technischen Direktors;
b) die für die Werkstätten der Schule benötigten Maschinen, Werkzeuge und technischen Einrichtungen, c. i. f. Bangkok (Entladehafen).