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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst 1
Art. 3neu
in Kraft ab 04.02.1972 · idF BGBl. Nr. 153/1975 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3:
Sollte eine der vertragschließenden Parteien die ihr auf Grund dieses Abkommens obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, ergibt sich daraus keine zusätzliche Verpflichtung für die anderen Parteien.