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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 03.04.1978 · idF BGBl. Nr. 158/1978 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die österreichische Bundesregierung wird sich bemühen, österreichisches Personal auf Ersuchen der Regierung der Republik Kenia bereitzustellen.
(2) Die Mitglieder des Personals können als Experten oder freiwillige Helfer tätig sein und beratende oder praktische Aufgaben wahrnehmen.