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Fassungsvergleich zu Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1979 · idF BGBl. Nr. 120/1979 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.