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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 06.03.1980 · idF BGBl. Nr. 163/1980 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Register, in das die nach Artikel IV übermittelten Angaben eingetragen werden.
(2) Die Angaben in diesem Register sind in vollem Umfang und frei zugänglich.