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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1984 · idF BGBl. Nr. 325/1984 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die Republik Burundi haftet für alle Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben wem immer zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die Regierung der Republik Burundi die österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos halten.
(2) Die Republik Burundi hat nur dann das Recht, von den österreichischen Fachkräften Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(3) Die Republik Burundi haftet für alle Schäden, die durch die Durchführung von Projekten entstehen.