Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 18.09.1987 · idF BGBl. Nr. 443/1987 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.