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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.03.1989 · idF BGBl. Nr. 113/1989 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Republik Österreich wird für die Erbringung der in Artikel 2 angeführten Leistungen einen Betrag in der Höhe von öS 85 Millionen bezahlen.