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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.1995 · idF BGBl. Nr. 421/1995 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Befugnisse, die das innerstaatliche Recht jedes der Vertragsstaaten den Körperschaften gemäß Artikel 2 einräumt.